Zahlungen an den stell. Vorsitzenden/Vorsitzenden ab 2008

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Antragsteller
Nadine Stark, Olaf Kosinsky

Der nachstehende Antrag liegt zur Information auch in einer englischen Fassung vor.

Antragstext

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Die Mitgliederversammlung beschließt, die ab 2008 erfolgten Zahlungen des Vereins an den damaligen stell. Vorsitzenden bzw. ab März 2009 Vorsitzenden des Vereins einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Begründung

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Für die von den einzelnen Vorstandsmitgliedern übernommenen Pflichten bzw. Aufgaben kann die Satzung eine Vergütung vorsehen, andernfalls erfolgt die Geschäftsführung unentgeltlich. Sofern die Satzung es erlaubt, kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschlossen werden. Die Satzung des Vereins sieht eine Entlohnung der Vorstandstätigkeit nicht vor. Im Rahmen des Mitgliederversammlung 2009 ist berichtet worden, dass Sebastian Moleski erhebliche Zahlungen des Vereins erhalten hat.

  1. Die Mitglieder des Vereins sind bis heute nicht darüber informiert worden, ob diese Zahlungen mit dem Vereinsrecht vereinbar sind. Ohne eine eingehende Prüfung der Dokumente ist eine Aussage, ob die erfolgten Zahlungen in Ordnung sind, nicht möglich.
  2. Der Vorstand wird daher aufgefordert, über die erfolgten Zahlungen ein juristisches Gutachten einzuholen. Um jegliche Befangenheit zu vermeiden, darf der Gutachter bisher weder für den Verein noch für ehemalige und aktive Vorstandsmitglieder aktiv gewesen sein.
  3. Das Gutachten ist spätestens 14 Tage nach der Beschlussfassung zu beauftragen.
  4. Das Gutachten ist bis zum 30. Juni 2010 zu erstellen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  5. Insbesondere sollen durch das Gutachten die folgenden Fragen beantwortet bzw. geklärt werden:
    1. Liegt ein schriftlicher Vertrag vor?
    2. Wer hat den Vertrag im Auftrag des Vereines unterschrieben? Haben satzungsgemäß zwei Vorstandsmitglieder die entsprechenden Dokumente erstellt.
    3. In welcher Form sind die Leistungen abgerechnet worden?
    4. Wer hat die Abrechnungen sachlich und rechnerisch geprüft und abgezeichnet?
    5. Wer hat die Überweisungen durchgeführt?
    6. Auf welchen Konten bzw. Kostenstellen sind die Aufwendungen verbucht worden?
    7. Bestehen eventuelle Rückforderungsanprüche des Vereins? Wenn ja, in welcher Höhe?
    8. Bestehen Schadensersatzansprüche gegen ehemalige bzw. aktive Vorstandsmitglieder und wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe?

Hinweise

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Der nachfolgende Text (Abschnitte Allgemein und Gesetzliche Regelungen) wurde nicht als offizielle Begründung dem Antrag beigefügt.

Allgemein

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Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Fragen der Gemeinnützigkeit und vereinsrechtlicher Vorgaben. Solange kein Beschluss zur Bezahlung von Vorstandsmitgliedern vorliegt - und unserer Kenntnis liegt kein Beschluss der Mitgliederversammlung vor - ist eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit nicht auszuschließen. Anders zu bewerten ist die Frage eines zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs.

Unsere Satzung sieht keine Bezahlung für den Vorstand vor. Es gilt dann die gesetzliche Regelung des § 27 BGB (siehe unten). Danach finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 Anwendung. In diesen wird ein Aufwandsersatzanspruch eingeräumt, keine Vergütung für die Arbeitszeit. Sieht die Satzung also keine Bezahlung vor, muss die Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt werden.

Wir bestreiten nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines Geschäftsfüheres, der auch entsprechend zu bezahlen ist und dessen vertragliche Beziehungen auch nicht auf der Mitgliederversammlung diskutiert werden müssen. Es geht um die Frage, ob die Bezahlung von Sebastian mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar war und ob diese Bezahlung Schäden für den Verein hervorrufen kann.

Eine Beschreibung der Problematik gibt es hier: [Link]

Der verlinkte Aufsatz beschreibt die Problematik der Bezahlung für die Vorstandstätigkeit. Sebastian wurde aber nicht für sein Vorstandsamt bezahlt, sondern für seine Tätigkeit als Geschäftsführer. Die ergänzende Bemerkung nur, um den Mitlesenden den richtigen Hintergrund zu vermitteln. --Michail 19:43, 18 April 2010 (UTC)[reply]
Sofern kein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt, ist die Tätigkeit als Vorstandstätigkeit anzusehen. Der Vorstand führt die Geschäfte (wer sonst, was sonst?). Auch ein ehrenamtlich tätiger Vorsitzender kann einen Geschäftsführer suchen. --Motiko98 20:36, 18 April 2010 (UTC)[reply]

Gesetzliche Regelungen

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BGB: § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.

Stellungnahme des Vorstands

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Der Vorstand empfiehlt, diesen Antrag abzulehnen.

Ein Großteil der in der Begründung zum Antrag genannten Fragen kann auch ohne Rechtsgutachten beantwortet werden. Allein die beiden Fragen 7 (Bestehen eventuelle Rückforderungsansprüche des Vereins? Wenn ja, in welcher Höhe?) und 8 (Bestehen Schadensersatzansprüche gegen ehemalige bzw. aktive Vorstandsmitglieder und wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe?) würden nur durch ein Gutachten geklärt werden können. Die Notwendigkeit dazu, insbesondere im Hinblick auf die mit einem solchen Gutachten verbundenen Kosten in Höhe von etwa 2200 Euro, erschließt sich uns jedoch nicht.

Den derzeitigen Mitgliedern des Vorstands ist kein Anspruch bekannt, der eine Basis für Rückforderungen darstellen könnte. Durch die Tätigkeit von Sebastian Moleski ist dem Verein kein finanzieller Schaden entstanden, was wiederum Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre.

Auch die Gemeinnützigkeit des Vereins war durch die Tätigkeit von Sebastian Moleski als Interimsgeschäftsführer in keinster Weise gefährdet, da er ausschließlich für eben diese Tätigkeit eine Vergütung erhielt, für seine weitere Tätigkeit als Vorsitzender jedoch nicht. Die Beauftragung folgt einer Stellungnahme unseres Steuerberaters nach vollständig den rechtlichen Auflagen, die sich an die Gemeinnützigkeit binden.

Die Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Klärung der Fragen ist daher unserer Meinung nach weder notwendig noch gerechtfertigt.

Der Anwalt des Vereins, Herr Brexl wird auf der Mitgliederversammlung für Fragen zur Verfügung stehen.

Änderungswünsche

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Bemerkungen

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  • ich kann an der Versammlung nicht teilnehmen und lehne den Antrag ab. Mag sein, dass formelle Fehler gemacht wurden (wobei ich das weder unterstellen noch implizieren möchte), aber es steht ausser Frage dass
    1. ein Geschäftsführer gebraucht wurde der den Laden am Laufen hält
    2. ein solcher Posten entsprechend entlohnt werden muss, da es sich um eine bereits genehmigte Vollzeitarbeitsstelle handelt
    3. Gehaltszahlungen nicht öffentlich diskutiert werden bzw. Gehälter zu Personalangelegenheiten zählen die nur den damit direkt Beschäftigten offenstehen sollen
    Die Mitgliederversammlung wurde per Mail auf dem Laufenden gehalten, der Vorstand hat nach neuen MA gesucht, das wurde kommuniziert, auch die jeweiligen Verlängerungen dieses Zustands als kein Ersatz gefunden werden konnte. Ausserdem möchte ich festhalten, dass Sebastian die Aufgabe zufriedenstellend erfüllt hat. --Manuel Schneider(bla) (+/-) 16:04, 18 April 2010 (UTC)[reply]