Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2.3.2010 in Sachen „Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times“

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Dieser Antrag liegt zur Information auch in englischer Sprache vor.

Antragsteller
Nadine Stark, Olaf Kosinsky

Antragstext

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Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand, bis zum 31. August 2010 einen Bericht über die Konsequenzen für den Verein bzw. dessen Zusammenarbeit mit der Foundation aus dem o.g. Urteil des Bundesgerichteshofes vom 2.3.2010 zu erstellen.

Begründung

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Mit dem o.g. Urteil hat der BGH entschieden, dass deutsche Gerichte für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.

Ein in Deutschland wohnhafter Kläger hatte die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen.

Der BGH hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO als gegeben angesehen. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Ort, an dem die Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt, ist Deutschland. Es ist daher zu prüfen, welche Konsequenzen sich für zukünftige Klagen von Personen gegen Artikel der Wikipedia daraus ergeben bzw. in welche Art und Weise die Zusammenarbeit mit der Foundation überprüft werden muss.

Informationen

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Weitere Informationen zu diesem Urteil finden sich auf der Homepage des Bundesgerichtshofes:

Pressemitteilung BGH vom 2.3.2010

Urteil BGH vom 2.3.2010

Stellungnahme des Vorstands

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Der Vorstand unterstützt den Antrag nicht, da er zu unbestimmt ist. Da augenscheinlich interessante Rechtsfragen angesprochen werden, würden wir einen ausformulierten Antrag mit klarer Definition der zu klärenden Fragen jedoch begrüßen.

Änderungswünsche

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Bemerkungen

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ein solches rechtsgutachten der vereinsanwälte gibt es schon, und zwar umsonst und hier: http://feldblog.de/wp-content/uploads/2010/05/anwzert_itr_2010-08.pdf

bg,--Poupou l'quourouce 13:49, 5 May 2010 (UTC)[reply]

Danke poupou für diese Recherchearbeit. Ich hab das mal zum Anlass genommen mit dem erstellenden Anwalt zu telefonieren und seine Einschätzung hierzu für mich privat unter Kollegen einzuholen. Fachlich ein sehr guter Aufsatz, die hierzu erfolgten kleinen Erläuterungen mündlicher Art haben für mich ausreichende Informationen ergeben. Für die fachlichen Ausführungen habe ich mich nicht nur bedankt, Herrn RA Feldmann gegenüber hab ich bereits die Ansicht vertreten, dass dieser Antrag mit der schriftlichen Einschätzung von JBB wohl nicht mehr notwenig sein wird. Aus dem Telefonat hatte ich den Eindruck, die Foundation sei hinreichend informiert über die rechtlichen Bedingungen, so dass ich diesen Antrag wohl gemeinsam mit Olaf Kosinsky zurücknehmen werde. Selbstverständlich hat Herr RA Feldmann genau auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Mandatsverhältnisses geachtet. --Abena 18:58, 6 May 2010 (UTC)[reply]