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Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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  1. Unter dem Namen "Wikimedia CH" - Verein zur Förderung Freien Wissens - im Folgenden "Verein" genannt - besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Sitz des Vereins ist Zürich.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Kommunikation innerhalb des Vereins erfolgt in den Sprachen der Vorstandsmitglieder.

Art. 2 Ziele und Aufgaben

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  1. Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.
  2. Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschliesslich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie "Wikipedia".
  3. Der Verein teilt die Ziele der Wikimedia Foundation Inc., einer gemeinnützigen Stiftung in Florida, USA. Die Wikimedia Foundation koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte.
  4. Dem Vereins-Zweck sollen namentlich dienen:
    1. der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte. Der Schwerpunkt soll dabei auf den verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekten liegen.
    2. die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form, mit Schwerpunkt auf den Inhalten der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte.
    3. die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wikimedia-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen.
    4. die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.
    5. die Förderung des Austausches und der Zusammenarbeit der Wikimedia-Projekte in den verschiedenen Sprachen, insbesondere in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sowie die Schweizer Dialekte in den alemannischen Wikimedia-Projekten.
  5. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschliesslich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
  6. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke gemäss Statuten verwendeten werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige Vergütungen begünstigt werden.

Art. 3 Mitgliedschaft

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  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemässer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind ausserdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Post- und E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
  3. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  4. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

Art. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

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  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand per Briefpost oder E-Mail beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschliessend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Austritt auch fristlos erfolgen, in diesem Falle sind aber dennoch die vollständigen Gebühren des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Statutenzweck oder die Vereinsinteressen verstösst. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Ausgeschlossene Mitglieder können binnen 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch wird an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt, wobei sowohl Vorstand wie auch Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschliessend mit einfachem Mehr.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Art. 6 Mitgliedsbeiträge

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Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für Aktivmitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag mindestens SFr. 20.-.

Art. 7 Organe des Vereins

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Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Revisionsstelle.

Art. 8 Mitgliederversammlung

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  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschliessen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorstandsmitglieder und Revisionsstelle wählen,
    2. Den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle genehmigen,
    3. Das Jahresbudget genehmigen,
    4. Den Vorstand und die Revisionsstelle entlasten,
    5. Den jährlichen Mitgliederbeitrag festlegen,
    6. Die Statuten und Statutenänderungen genehmigen,
    7. Über vorliegende Anträge beraten und entscheiden,
    8. Über Sachgeschäfte, welche ihr der Vorstand vorlegt, zu beraten und entscheiden,
    9. Über die allfällige Auflösung des Vereins beschliessen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens acht Wochen vorher per Briefpost oder E-Mail, unter Angabe der Traktandenliste und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Traktandenliste und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
  3. Spätere, auch während der Mitgliederversammlung gestellte, Anträge, ausgenommen Statutenänderungen, müssen auf die Traktandenliste gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Der Vorstand hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und allen Mitgliedern innerhalb von 60 Tagen nach der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht. Es wird von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt.

Art. 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

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  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Für Statutenänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 10 Vorstand

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  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und 4-6 zusätzlichen Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des alten Vorstands endet 60 Tage nach der Neuwahl. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemässe Übergabe zu gewährleisten.
  3. Der Vorstand beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
  4. Der Vorstand erledigt oder delegiert alle Vereinsgeschäfte, die nicht durch die Statuten anderen Organen zugewiesen sind. Er kann Budgetüberschreitungen in Höhe von 50% des jeweilig budgetierten Betrages beschliessen, wenn damit das Gesamtbudget nicht um mehr als 10% überschritten wird.
  5. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten Rechenschaft ab.
  6. Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes.
  7. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Art. 11 Revisionsstelle

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  1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sind. Sie werden an der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Revisionsstelle prüft Bücher und Kasse, wenn sie diese Aufgabe nicht an eine Treuhandstelle delegiert und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung.
  3. Die Revisionsstelle kann jederzeit sämtliche Buchhaltungsunterlagen einsehen.

Art. 12 Finanzen

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  1. Der Vorstand ist für die Führung der Hauptbuchhaltung des Vereins verantwortlich und verwaltet das Vereinsvermögen.
  2. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13 Auflösung des Vereins

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  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Statuten. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
  2. Als Liquidatoren amten die Vorstandsmitglieder, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschliessend beschliesst.