Wikimedia Deutschland/Wahlprüfsteine/Bayern 2013

Wahlprüfsteine zur Bayerischen Landtagswahl im September 2013

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Wikimedia Deutschland e.V. fördert die Erstellung und Verbreitung von Inhalten unter Freier Lizenz, darunter die Enzyklopädie Wikipedia, deren Inhalte von jedermann für beliebige Zwecke nachgenutzt werden können. Anlässlich der Landtagswahl im September 2013 möchten wir Sie um die Beantwortung folgender Fragen unserer Wahlprüfsteine bitten:

Grundprinzipien eines Open-Data-Portal

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Parallel zur Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen entwickelt sich unter dem Label “Open (Government) Data” die Praxis der Freigabe von maschinenlesbaren Rohdaten unter freier Lizenz. Diese Daten können in einem neuen Kontext eingesetzt, zum Beispiel in andere Anwendungen integriert werden.

Frage 1: Allgemein: Im Bereich Open Government Data hat sich seit 2007 durch die Principles of Open Government (Sebastopol Principles s. http://www.opengovdata.org/home/8principles) ein klarer Kriterienkatalog für die Open Government Data etabliert. Wird ein Open-Data-Portal einer bayerischen Landesregierung unter Ihrer Beteiligung diese Kriterien einhalten oder richten Sie den Begriff Open Government Data nach anderen Kriterien aus? Wenn ja, nach welchen?
CSU Wir werden versuchen, das Open Government-Angebot weiter auszubauen und stimmen den genannten Prinzipien grundsätzlich zu. Die Bayerische Staatsregierung hat das Bayerische eGovernment-Portal eingerichtet und bietet ein großes Angebot an Daten, Informationen und Services für unsere Bürgerinnen und Bürger.
SPD Transparenz der Kommunal- und Staatsverwaltung und freier Zugang zu Informationen sind notwendige Voraussetzungen für die Meinungs- und Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und die Partizipation in einer modernen und lebendigen Demokratie. Wir werden dem Bayerischen Landtag neuerlich den SPD-Entwurf des „Bayerischen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzes (BayTIFG) “ vorlegen, den die Fraktionen von CSU und FDP im April 2013 abgelehnt haben. Unser Gesetzentwurf (www.bayernspd-landtag.de/downl/Transparenzgesetz.pdf) sieht nach dem Vorbild des Hamburger Transparenzgesetzes für die staatlichen und kommunalen Behörden in Bayern ein generelles Transparenzgebot vor, es folgt der Maxime, dass öffentliches Handeln auch öffentlich zu sein hat und schafft die Basis dafür, dass die veröffentlichungspflichtigen Informationen der Behörden proaktiv in Informationsregistern eingestellt werden, sinnvollerweise orientiert an den Sebastopol Principles (vollständig, Primärquelle, zeitnah, zugänglich für so viele Nutzern wie möglich für möglichst viele Verwendungszwecke, maschinell verarbeitbar, nicht diskriminierend, nicht proprietär, lizenzfrei). (Siehe auch die Antworten zu: IV Ausgestaltung eines künftigen Transparenzgesetzes)
Freie Wähler Ja. Die Principles bieten ein umfassendes Anforderungsprofil an die Bereitstellung von Open Government Data (OGD) und finden damit in unserer OGD-Strategie Berücksichtigung. Mehr Transparenz der Behörden und möglichst unbeschränkter Zugang zu öffentlichen Informationen sind Kernziele unserer Politik. Einschränkungen darf es nur aus Gründen des Datenschutzes, der Geheimhaltung von sicherheitsrelevanten Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im verhältnismäßigen Rahmen geben.
Bündnis 90/Die Grünen Der offene, freie Zugang zu Informationen ist eine notwendige Voraussetzung für das demokratische Engagement und die politische Beteiligung aller BürgerInnen. Wir werden darum das Amtsgeheimnis durch Informationsfreiheit und Transparenz ersetzen. Nach Hamburger Vorbild werden wir ein Transparenzgesetz erlassen, so dass Staat und Kommunen Dokumente von öffentlichem Interesse grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung stellen müssen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag hat über mehrere Monate hinweg in öffentlichen Veranstaltungen und mit einem Internet-Wiki auf www.bayerntransparent.de zusammen mit vielen interessierten BürgerInnen und Fachleuten einen Entwurf für ein Gesetz erarbeitet. Dieses Verwaltungsöffentlichkeitsgesetz (Drucksache 16/17522, abzurufen unter http://www1.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000011000/0000011276.pdf) verbindet die positiven Erfahrungen der bewährten Informationsfreiheitsgesetzen mit den neuen Ansätzen für Transparenzgesetze, etwa in Bremen und Hamburg. Der innovative Gesetzentwurf wurde von der Landtagsmehrheit abgelehnt.
FDP Die Öffnung von Regierungen, Parlamenten, Ämtern und Behörden für Bevölkerung und Wirtschaft ist aus Sicht der FDP Bayern notwendige Bedingung für die moderne Bürgergesellschaft im 21. Jahrhundert. Mehr Transparenz in politischen Entscheidungsprozessen ist eine wesentliche Voraussetzung für gesellschaftliche Akzeptanz. Wir sehen darin keine Bedrohung der parlamentarischen Demokratie, sondern eine Bereicherung und Festigung durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel; deshalb wollen wir die offene Kommunikation von Behörden stärken. Es gilt, Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer Behörden, Parlamente und Gebietskörperschaften verstärkt ihre Arbeit digital kommunizieren, neue Beteiligungswege erschließen und eine digitale Partizipationskultur etablieren können. In diesem Zusammenhang erachten wir zwei Stufen als entscheidend: 1. transparente Information mit Hilfe des Internets, wie im Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) festgeschrieben, zügig weiter umzusetzen; 2. den Bürgerinnen und Bürgern mehr Möglichkeiten zu eröffnen, sich aktiv in die Gesetzgebungsprozesse einzubringen und so an der Meinungsbildung ihrer gewählten Vertreter mitzuwirken. Wir Liberale sind davon überzeugt, dass Dialog Verständnis für das politische Handeln hervorbringt. Dialog setzt jedoch Transparenz voraus. Hierzu kann das Internet einen wesentlichen Beitrag leisten. Im Rahmen einer offenen Regierungsstruktur fordern wir auch die Stärkung von Open Data Konzepten. Kriterienkataloge haben hierfür nicht nur die Principles of Open Government sondern auch andere Vereine (z.B. die Sunlight Foundation (2010): “Ten Principles for Opening Up Government Information. 11. August 2010” –http://assets.sunlightfoundation.com.s3.amazonaws.com/policy/papers/Ten%20Principles%20for%20Opening%20Up%20Government%20Data.pdf) aufgestellt, die zu überprüfen sind. Wir setzen uns dafür ein, dass Daten, die von öffentlichen Stellen erhoben werden oder deren Erhebung durch öffentliche Mittel finanziert wird, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werdenn – sofern keine geheim-, datenschutzrechtlichen oder Geschäftsgeheimnisse berührenden Gründe dem entgegenstehen. Amtliche Statistiken, Geodaten und Auftragsstudien von Parlamenten und Ministerien sollten hierbei zunächst im Fokus stehen. Durch die Offenlegung solcher Daten hoffen wir, die Wissensgesellschaft des 21. Jahrhunderts zu stärken und einen Mehrwert für die Bürger zu schaffen. Unter liberaler Regierungsbeteiligung hat der Freistaat Bayern als eines der ersten Länder auf dem 6. Nationalen IT-Gipfel am 6. Dezember 2011 sein Open Data Portal (www.opendata.bayern.de) freigeschaltet.
Die Linke Alle acht Prinzipien zusammen bilden die fundamentalen Grundlagen von Open Government. Würde eines der Prinzipien nicht umgesetzt, handelte es sich aus unserer Sicht nicht um Open Government Data. Entsprechend setzen wir uns dafür ein, ein bayerisches Open-Data-Portal nach den Open Government Principles einzurichten. DIE LINKE hatte bereits in anderen Bundesländern Anträge in den Landtag eingebracht (Beispiel Niedersachsen: Drucksache 16/4033 neu²), der in modifizierter Form in der Plenarsitzung vom 07. November 2012 einstimmig angenommen wurde.
Piratenpartei Wir stehen voll und ganz hinter den 8 Kriterien. Diese waren auch Vorbild für unser Wahlprogramm in diesem Punkt: https://piratenpartei-bayern.de/wahlprogramm2013/transparenz-und-open-data/
REP Wir halten die 8 Prinzipien der Open Government Data Definition für den entscheidenden Kriterienkatalog und würden die Portale Bayern und Bund daran ausrichten.
ÖDP Wir unterstützen den genannten Kriterienkatalog, der unserer Meinung nach eine gute Grundlage darstellt, Open Government Data auf der bayerischen Landesebene einzuführen. Alle Daten sollen nach diesen Kriterien veröffentlicht werden, sofern sie nicht berechtigten Datenschutz- oder Sicherheitsbeschränkungen unterliegen. Wichtig ist es, in den Behörden einen grundlegenden Wandel der Informationskultur in Gang zu setzen.
Frage 2: Konkret: Setzen Sie sich dafür ein, dass in Open-Data-Portale der Öffentlichen Hand keine Datensätze aufgenommen werden, die nicht den (insbesondere lizenzrechtlichen) Kriterien von Open Data entsprechen? Wie soll mit solchen Datensätzen stattdessen umgegangen werden?
CSU Unter Open Data verstehen wir, dass diese Daten für alle interessierten Nutzer frei zugänglich sind und möglichst ohne Einschränkungen weiterverwendet werden können. Ausgenommen hiervon sind Daten und Informationen, die dem Datenschutz unterliegen oder aus anderen Gründen nicht veröffentlicht werden dürfen (z.B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, sicherheitsrelevante Daten).
SPD Wir kennen die Herausforderung, den digitalen Wandel in die Amtsstuben zu bringen und werden in Zusammenarbeit mit den Kommunen die Richtlinien für Open-Government nach Maßgabe der „Sebastopol Principles“ weiterentwickeln. Sollten vorhandene Daten aus lizenzrechtlichen Gründen nur beschränkt veröffentlichungsfähig sein, muss dies präzise begründet werden. Im Übrigen ist die Landeshauptstadt München unter großem Engagement ihres Oberbürgermeisters Christian Ude bereits weit vorangegangen, beispielsweise beim umfassenden Einsatz von Open Source-Software in der kompletten städtischen Verwaltung (LiMux).
Freie Wähler Unsere Verwaltung befindet sich in Zeiten von OGD in einem umfassenden kulturellen Wandel von einer Antragsverwaltung hin zu einer Bereitstellungsverwaltung. Die gegenwärtig bestehenden lizenzrechtlichen Probleme im Rahmen der Bereitstellung der OGD bedürfen daher noch einer dringenden Klärung. Wir FREIEN WÄHLER machen uns deshalb dafür stark, zügig einen Zustand zu erreichen, um Open-Data-Portale ausschließlich mit Datensätzen auszustatten, deren lizenzrechtliche Kriterien dem Begriff „Open-Data“ gerecht werden. Falls Datensätze zum Beispiel aufgrund von bisherigen lizenzrechtlichen Problemen nicht generell veröffentlicht werden können, sollten solche Datensätze in der gegenwärtigen Übergangsphase der Verwaltung dennoch so weit wie möglich durch Kenntlichmachung mit entsprechenden Hinweisen bereitgestellt werden.
Bündnis 90/Die Grünen Wir fordern, dass Datenbestände der öffentlichen Verwaltung, sofern sie nicht personenbezogen oder sicherheitsrelevant sind, lizenzfrei und maschinenlesbar im Internet abgerufen werden können. Da neben der Transparenz, also der Verfügbarkeit öffentlicher Daten, und der Offenlegung von Entscheidungsprozessen auch die Kollaboration und Partizipation zu den Grundprinzipien des Open Government gehören: Die Bürgerinnen und Bürger sollen mobilisiert werden, den gemeinsamen Service zu verbessern. Nur wenn die zur Verfügung gestellten Daten verarbeitet werden können, entstehen in der Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern sinnvolle Neuerungen, z.B. durch die Entwicklung von nützlichen Computeranwendungen und Smartphone-Apps aus den bereitgestellten Daten.
FDP In Open Data Portale können und sollen nur frei zugängliche Informationen aufgenommen werden. Die Einhaltung von Open-Data-Standards ist dabei wünschenswert und zu fördern.
Die Linke Ziel: Alles, was veröffentlicht werden kann, soll veröffentlicht werden. OpenData-Sammlungen müssen aber komplett unter freien Lizenzen stehen, Deshalb sollte es dann separate Veröffentlichungen der unfreien Daten geben, damit man sie wenigstens lesen, wenn schon nicht – wie bei OpenData – umfassend nachnutzen kann.
Piratenpartei Zunächst gilt, dass alle neu entstehenden Datensätzen in Open-Data-Portalen den entsprechenden Kriterien gehorchen müssen und unter CC Zero Lizenz veröffentlicht werden. Dies ist bei der Erzeugung solcher Datensätze sicherzustellen. Sollten vorhandene Datensätze nicht allen Kriterien entsprechen, ist zu prüfen ob dies geändert werden kann (z.B. Umwandlung in offene, maschinenlesbare Formate, Vervollständigung durch weitere Datensätze, Überführung in ein offenes Lizenzmodell, etc), entsprechende Änderungen sind vorzunehmen. Wenn dann noch nicht alle Kriterien erfüllbar sind, ist eine Veröffentlichung der Daten trotzdem sinnvoll, ggf. in einem gesonderten "Bereich" eines Open-Data-Portals. In einem Portal muss eine entsprechende Kennzeichung der nicht erfüllten Kriterien erfolgen (bei der Lizenz z.b. durch einen entsprechenden Hinweis, in den Portalen der Regierung Großbritanniens und der Stadt Berlin wird dies auch so gehandhabt). Diese Lösung ist nicht ideal, aber in jedem Falle besser als Daten nicht zu publizieren.
REP Diese Frage ist zu ungenau formuliert. Es macht durchaus Sinn, auch Datensätze verfügbar zu machen, die aus verschiedenen Gründen nicht vollständig sind.
ÖDP Ja. Datensätze, die den genannten Kriterien nicht entsprechen, dürfen nicht aufgenommen werden.

II Lizenzpolitik staatlicher Werke, die nicht schon wegen §5 UrhG gemeinfrei sind

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§5 UrhG stellt klar, dass Gesetze, Verordnungen, Urteile, Erlasse und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, gemeinfrei sind. Die Landesregierung verfügt über ihre Ministerien und nachgeordneten Behörden über Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken, die im Gegensatz zu den amtlichen Werken nach §5 UrhG nicht gemeinfrei sind und inbesondere wegen der sehr restriktiven Formulierung und Auslegung von §5 Abs. 2 nicht von dieser Aufzählung erfasst werden.

Frage 3: Allgemein: Werden Sie – z.B. durch Verwendung von freien Lizenzen aus dem Lizenzbaukastensystem Creative Commons – ermöglichen, dass jedermann diese Inhalte legal für beliebige Zwecke nachnutzen kann?
CSU Wir bieten zusammen mit der Bayerischen Vermessungsverwaltung beispielsweise bereits Geodaten und –dienste unter dem Creative Commons-Modell an. Wo ein Einsatz von Creative Commons-Lizenzen sinnvoll und möglich ist, werden wir diesen auch entsprechend ermöglichen.
SPD Wir werden wir die Verwendung von „Creative Commons“-Lizenzen gesetzgeberisch fördern und wollen ihren Einsatz bei öffentlichen Vergaben zu bevorzugen.
Freie Wähler Creative-Commons-Lizenzen sollten grundsätzlich für OGD herangezogen werden, wenngleich stets Fragen des Urheberrechtsschutzes zu beachten sind und Erweiterungen des lizenzfreien Zugangs zu geschützten Werken stets eingehend geprüft und abgewogen werden müssen. Für Deutschland gibt es noch kein einheitliches Lizenzmodell für OGD, weshalb wir ähnlich wie Frankreich und Großbritannien, aufbauend auf Creative Commons ein solches favorisieren.
Bündnis 90/Die Grünen Ja. Die öffentliche Hand verfügt über eine Reihe von Daten, die von öffentlichem Interesse sind, etwa Umwelt-, Verkehrs- und Infrastrukturdaten. Diese Datenbestände sollen in einem zentralen Datenregister kostenfrei und einfach zugänglich gemacht werden, um staatliche Entscheidungen öffentlich überprüfbar zu machen und den Menschen die kreativen Potenziale offener Daten zur Verfügung zu stellen.
FDP Eine Verwendung von freien Lizenzen des Creative Common Systems wollen wir ermöglichen, soweit dies die gemeinfreien Inhalte betrifft.
Die Linke Ja, Nutzungshandlungen unter Verwendung freier Lizenzen zu ermöglichen, erscheint uns nicht nur geboten, weil die genannten Werke durch die Allgemeinheit finanziert wurden, sondern auch im Sinne eines Transparenzgebotes von staatlichen Einrichtungen sowie Verwaltungs- und Regierungshandeln.
Piratenpartei Ja, einschließlich kommerzieller Nutzung der Daten.
REP Solche Umgehungsversuche gesetzlicher Regelungen sind der falsche Weg. Das Problem auch nicht über Creative Commons-Lizenzen gelöst werden.
ÖDP Ja, werden wir.
Frage 4: Konkret: Wird eine Landesregierung mit Ihrer Beteiligung eine Bundesratsinitiative zur Neuformulierung von §5 UrhG auf den Weg bringen, der das Ziel hat, den Kreis der von §5 UrhG erfassten Werke zu vergrößern?
CSU Wir wollen mit einer modernen Gesetzgebung und passenden Strukturen in Politik und Verwaltung dafür sorgen, dass in Deutschland ein geeigneter Rechtsrahmen für die digitale Gesellschaft geschaffen wird. Hierzu gehört aus unserer Sicht auch eine Weiterentwicklung des Urheberrechts. Wir halten § 5 UrhG grundsätzlich für ausreichend und praktikabel, verschließen uns aber nicht einer Diskussion im Zusammenhang mit einer allgemeinen Neugestaltung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. Eine Behörde muss die Werke, die von § 5 UrhG erfasst und gemeinfrei sind, entsprechend bereitstellen und kann im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes eine Weiterverwendung ermöglichen, in dem sie die entsprechenden Nutzungsrechte gewährt.
SPD Eine Bundesratsinitiative wird in Absprache mit anderen rot-grün regierten Bundesländern geprüft.
Freie Wähler Wir werden prüfen, ob und inwieweit es einer Initiative zur Änderung des § 5 UrhG bedarf, um OGD ausreichend und unter angemessener Berücksichtigung des Urheberrechts bereitzustellen.
Bündnis 90/Die Grünen Unklar (wird nachgereicht).
FDP Eine Ausweitung der vom § 5 UrhG erfassten Werke streben wir gegenwärtig nicht an. Eine derart umfassende Ausnahme vom urheberrechtlichen Schutz allein aufgrund des Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnisses wäre zu weitreichend und zu undifferenziert. Die amtlichen Werke im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG erfassen bereits heute alle wesentlichen Veröffentlichungen öffentlicher Stellen.
Die Linke Es ist sinnvoll, die Gemeinfreiheit über eine Ausweitung der in § 5 UrhG erfassten Werke auszuweiten. Es sei aber darauf verwiesen, dass andere Informationen, die keine Werke im Sinne des Urheberrechts (Stichwort: Schöpfungshöhe) darstellen, nicht über eine Änderung des UrhG erfasst werden können. Ein für die Bürgerinnen und Bürger umfassender Informations- und Weiterverwendungsanspruch von Informationen aus dem öffentlichen Sektor muss daher von einer Weiterentwicklung anderer Regelungen – etwa des Informationsfreiheitsgesetzes – begleitet werden. In diesem Sinne werden wir uns in Richtung der Bundesebene einsetzen.
Piratenpartei Ja. Auch wenn eine Landesregierung mit Piratenbeteiligung unwahrscheinlich ist, werden wir solch eine Initiative jederzeit unterstützen.
REP Ja.
ÖDP Ja, hierfür würden wir uns als Beteiligte an einer Landesregierung stark machen.

III Lizenzpolitik im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk

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Über staatliche Werke hinaus werden in Deutschland Text- und audiovisuelle Inhalte über die Allgemeinheit finanziert, z.B. im gebührenfinanzierten bzw. (im Fall der Deutschen Welle) steuerfinanzierten Öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Von wenigen Ausnahmen abgesehen stehen diese Inhalte der Öffentlichkeit nur für kurze Zeit und nicht nur Nachnutzung zur Verfügung.

Frage 5: Allgemein: Unterstützen sie die Forderung, Inhalte des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Verwendung einer freien Lizenz für jedermann nachnutzbar zu machen? Welche konkreten ersten Schritte auf dem Weg zu einer solchen generellen Lizenzierungspraxis fallen Ihnen dazu ein?
CSU Wir wollen einen starken, qualitativ anspruchsvollen und vielfältigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Gerade im sich verschärfenden Wettbewerb des digitalen Zeitalters wird die Rolle von ARD, ZDF und Deutschlandradio als glaubwürdiger Informationsanker immer wichtiger. Dabei gilt es den Kern des Auftrags im Blick zu haben. Für uns hängt das sog. Programmvermögen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehr stark mit dem entsprechenden Bildungsauftrag zusammen. Dieses Programmvermögen zu erhalten, erachten wir als sinnvoll und richtig.
SPD Wir begrüßen es, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk - soweit er die Möglichkeit dafür sieht - verstärkt auf freie Lizenzen setzt. Konkrete Vereinbarungen zu einer generellen freien Nachnutzung von öffentlich-rechtlichen Inhalten können nur über einen Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgen, dem alle 16 Bundesländer zustimmen müssen.
Freie Wähler Wir FREIEN WÄHLER unterstützen die Forderung, Inhalte des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks soweit wie möglich mit Creative-Common-Lizenzen zu veröffentlichen. damit öffentlich-rechtliche Inhalte für unsere Informationsgesellschaft besser zugänglich und nutzbar werden. Gleichwohl ist eine vollkommen kompensationsfreie Nutzung aller Inhalte, wie zum Beispiel durch hohe Investitionen zugekaufte Übertragungsrechte, nicht zu befürworten. Dies widerspräche den Interessen der Rundfunkanstalten und der Beitragszahler.
Bündnis 90/Die Grünen Ja. Wir wollen das Internet neben Radio und Fernsehen als dritte, gleichberechtigte Säule im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem fest verankert wissen. Das Netz bietet riesige Chancen für die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender. Um diese Chancen nutzen zu können, müssen die vorhandenen Inhalte der Öffentlichkeit so breit wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Deshalb fordern wir auch den Ausbau von frei zugänglichen Archiven mit öffentlich-rechtlichen Inhalten auf Basis von „Creative Commons”-Lizenzen, die eine Weiterverwendung der Inhalte so weit wie möglich erlauben.
FDP Nein, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit lizensierbaren Inhalten wirtschaften können und sollen. Die FDP Bayern will die Belastungen der Bürgerinnen und Bürger durch den Rundfunkbeitrag weiter verringern. Wenn keine kommerzielle Zweitverwertung der beitragsfinanzierten Inhalte möglich wäre, bestünde die Gefahr einer Erhöhung der Rundfunkbeiträge.
Die Linke Wir setzen uns für die Veröffentlichung von Beiträgen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Creative Commons-Lizenzen ein. Denkbar ist aus unserer Sicht, Rundfunkbeiträge unter solche Lizenzen – beispielsweise CC BY-NC-SA wie im Falle des „Elektrischen Reporters“ – zu stellen, so dass diese jenseits der öffentlich-rechtlichen Mediatheken weiterverbreitet werden können. Allerdings ist das für Fremdproduktionen und Produktionen unter Beteiligung vieler Akteure sehr viel schwieriger umzusetzen und erforderte Änderungen des Urheberrechts auf Bundesebene.
Piratenpartei Wir bayerischen Piraten wollen den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk in produzierende und vermittelnde Anstalten trennen. Die produzierende Anstalt soll alle Inhalte unter einer Offenen Lizenz (zum Beispiel Creative Commons) in hoher Qualität dauerhaft in einer Datenbank im Internet zur Verfügung stellen. Die vermittelnden Anstalten, die dann Webseiten und/oder Rundfunk betreiben, dürfen nur noch Inhalte, die unter offenen Lizenzen stehen, veröffentlichen bzw. senden. Auf dem Weg zur dieser weitgehenden Neuordnung, muss als erster Schritt das sogenannte "Depublizieren" wieder abgeschafft werden. Alle vorhandenen Inhalte der Öffentlich-Rechtlichen Sender sollen, sofern möglich, unter eine Offene Lizenz gestellt werden. Bei Auftragsarbeiten muss in den Verträgen eine entsprechende Verwertung unter Offenen Lizenzen abgesichert werden. Projekte, wie die z.B. die Sendung "SpaceNight" im BR nur noch mit CC-Musik zu begleiten, begrüßen wir ausdrücklich. Dieses Prinzip kann auch auf weitere Sendungen ausgedehnt werden und sollte sich nicht auf Musik beschränken (z.B. auch bei Bildern). https://piratenpartei-bayern.de/wahlprogramm2013/rundfunk-und-medien/
REP Grundsätzlich ja, es muß jedoch genau festgelegt, was unter Nachnutzung in diesem Fall zu verstehen ist. Auch hier ist der Weg über Creative Commons-Lizenzen nicht möglich. Es müßten vielmehr die RF-Staatsverträge geändert werden.
ÖDP Da die Inhalte des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Allgemeinheit über eine pauschale Abgabe geschieht, sollten sie dieser auch über eine freie Lizenz nutzbar gemacht werden. Die ersten Schritte wurden erfreulicherweise bereits gemacht, so z.B. die Veröffentlichung von Sendungsauschnitten der Sendung „quer“ durch den Bayerischen Rundfunk unter der Creative Commons Lizenz.
Frage 6: Konkret: Wie wird sich eine Landesregierung mit Ihrer Beteiligung um die Abschaffung der Depublikationspflicht öffentlich-rechtlicher Inhalte im Internet bemühen?
CSU Entscheidende Triebfeder der aktuellen Medienentwicklung ist die Digitalisierung. Sie verändert das Medienangebot und das Nutzungsverhalten der Menschen grundlegend. Mit Blick auf das Angebot im Internet sollte der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks evaluiert werden. Derzeit ist das öffentlich-rechtliche Angebot im Internet beschränkt. Teilweise können Inhalte nur bis zu sieben Tage nach der Ausstrahlung im TV auch im Internet noch einmal abrufen werden. Es sollte daher überprüft werden, ob diese Regelung noch zeitgemäß ist.
SPD Unser Ziel ist es, im Sinne der publizistischen Vielfalt ein konstruktives Nebeneinander von unabhängigen privaten und öffentlich rechtlichen Anbietern auch im digitalen Zeitalter zu fördern. Dazu gehört, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk neben Hörfunk und Fernsehen als dritte Säule ein werbefreies und zeitlich unbegrenztes Vollangebot im Internet betreiben kann. Die Abschaffung der im Rundfunkstaatsvertrag derzeit vorgesehenen Depublikationspflicht öffentlich rechtlicher Inhalte im Netz sieben Tage nach ihrer linearen Ausstrahlung ist von rotgrün regierten Ländern als Thema in die Gespräche über die nächsten Rundfunkänderungsstaatsverträge bereits eingebracht.
Freie Wähler Wir werden uns dafür einsetzen, die im Rundfunkstaatsvertrag festgeschriebene Depublikationspflicht zu revidieren, da diese unserer heutigen gesellschaftlichen Informationskultur widerspricht und den Interessen der Rundfunkbeitragszahler. Etappenziel ist dabei die grundsätzliche Aufhebung der im Rundfunkstaatsvertrag festgeschriebenen Depublikationspflicht nach sieben Tagen, damit eine unbegrenzte Verfügbarkeit zur Regel wird.
Bündnis 90/Die Grünen Ja. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt eine besondere Aufgabe zu. Sein Zweck ist es, mit seinen Programmen einen möglichst hohen öffentlichen Wert für die demokratisch verfasste Gesellschaft darzustellen. Wir GRÜNE wollen erreichen, dass das Programm nicht an der Quote ausgerichtet ist, sondern die Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen gewährleistet. Diese Versorgung muss auch über das Internet erfolgen können. Zudem muss dadurch, dass die ZuschauerInnen künftig einen Beitrag zahlen der sich durch das Programmangebot begründet – und nicht mehr pro Empfangsgerät erhoben wird, auch die Aufbereitung und Nutzbarkeit des Angebots neu ausgerichtet werden. Wir fordern daher die umgehende Abschaffung der Depublikationspflicht. Die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag wollen wir GRÜNE dahingehend ändern, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Online-Angebot nicht im derzeit vorgegeben Maß einschränken müssen.
FDP Nein, weil die Depublikationspflicht Teil des sogenannten „Beihilfekompromisses“ um die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Internetangebote ist. Ein vollumfängliches, zeitlich unbefristet zugängliches Angebot öffentlich-rechtlicher Programmangebote gefährdet die Vielfalt unserer Medienlandschaft, weil sich privatwirtschaftliche Angebote nicht refinanzieren können, wenn der Wettbewerb derart verzerrt wird. Die Öffentlich-Rechtlichen dürfen keine marktbeherrschende Stellung erlangen; die Vielfalt unserer Medienlandschaft muss unbedingt erhalten bleiben.
Die Linke Die Depublikationspflicht steht nur bedingt in einem Zusammenhang mit der Lizenzpolitik der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Sie basiert auf den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und den Vorgaben, die sich die Ministerpräsidenten der Länder von den Presseverlegern diktieren ließen. Wir treten seit je her für die Abschaffung der Depublikationsverpflichtungen ein, da sie dem Digitalzeitalter nicht adäquat sind und werden das auch unter oben genannter Konstellation weiter tun.
Piratenpartei Ja. Auch hier gilt, dass wir uns auch dann gegen Depublikationspflicht einsetzen, wenn wir nicht an der Regierung beteiligt werden.
REP Auf der Grundlage der Empfehlung der EIDG muß die bayerische Staatsregierung die Initiative zu einer entsprechenden Änderung des Rundfunkstaatsvertrages ergreifen.
ÖDP Ja, wir werden uns für die Abschaffung der Depublikationspflicht öffentlich-rechtlicher Inhalte im Internet einsetzen.

IV Ausgestaltung eines künftigen Transparenzgesetzes

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Informationsfreiheitsgesetze gewähren jeder Person Zugang zu amtlichen Informationen. Bayern zählt zur Minderheit der deutschen Bundesländer ohne ein Landes-Informationsfreiheitsgesetz.


Frage 7: Allgemein: Streben Sie für die kommende Legislaturperiode ein Landesgesetz an, das Bürgern den Zugang zu Informationen in behördlicher Hand ermöglicht? Wenn ja, wie sollen konkret Ausgestaltungen zu folgenden Aspekten erfolgen: a) pauschale Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes nach Themen oder Einrichtungen, b) Kostenstruktur bei der Beantwortung von Anfragen, c) Überprüfungsinstrumente und Rechtsweg bei Verweigerung von Zugangsgewährung, d) Beantwortungsfristen, e) Proaktive Publikationspflichten (Transparenzregister)
CSU Wir sind für Informationsfreiheit und Transparenz. Die gegenwärtige Rechtslage stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Bürger und dem genauso wichtigen Interesse an einem wirksamen Datenschutz dar. In Bayern gibt es hiernach bereits ausreichende Informationsrechte. Ein Informationsfreiheitsgesetz nach dem Modell anderer Bundesländer bewirkt mehr Bürokratie und eine Schwächung des Datenschutzes. Es liegt auf der Hand, dass die Gefahr des Datenmissbrauchs umso größer ist, je mehr Daten preisgegeben werden. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass nicht alle Daten, die sie der Verwaltung anvertrauen, für jedermann offen zugänglich sind. Auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist uns wichtig, weshalb auch diese ausreichend geschützt werden müssen. Welche Daten letztlich schutzbedürftig sind, lässt sich nicht klar definieren; im Übrigen würde eine solche Klassifizierung einen erheblichen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen.
SPD Die SPD Fraktion im Bayerischen Landtag hat sich in den vergangenen drei Legislaturperioden wiederholt für ein Landesinformationsfreiheitsgesetz eingesetzt und Gesetzentwürfe für ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz in den Bayerischen Landtag eingebracht. Die Gesetzentwürfe scheiterten am Widerstand der CSU Landtagsfraktion. Zum Ende der 16. Legislaturperiode hat die SPD Landtagsfraktion einen Gesetzentwurf für ein Bayerisches Transparenz und Informationsfreiheitsgesetz eingebracht. Als Vorbild diente der Fraktion das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012, das am 6. Juli 1012 verkündet und am 6. Oktober 2012 in Kraft getreten ist. Auch dieser Gesetzentwurf scheiterte an der CSU Fraktion. Die FDP Landtagsfraktion stimmte mit ihrem Koalitionspartner, obwohl die FDP in ihrem Landeswahlprogramm für die Landtagswahl 2008 in Bayern selbst ein Landesinformationsfreiheitsgesetz gefordert hat. Unser Gesetzentwurf für ein Bayerisches Transparenz und Informationsfreiheitsgesetz finden Sie auf der Drucksache 16/13784. Die BayernSPD wird sich als Regierungspartei auch zukünftig für ein Transparenz und Informationsfreiheitsgesetz in Bayern einsetzen.

Pauschale Ausnahmen:

Die SPD-Landtagsfraktion hat in ihrem Gesetzentwurf eines Bayerischen Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzes den Geltungsbereich des Gesetzes wie folgt definiert:

„Art. 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen.

(2) Einer Behörde im Sinn dieser Vorschrift steht gleich 1. eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, soweit a) eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient; b) dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde,

2. eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, an der eine oder mehrere der in Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind.

(3) Behörden im Sinn dieser Vorschrift sind nicht

1. der Landtag, soweit er im Rahmen der Gesetzgebung tätig wird, 2. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden, sowie Disziplinarbehörden, 3. der Oberste Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsämter, soweit sie Aufgaben in Prüfungsangelegenheiten wahrnehmen, 4. der Bayerische Rundfunk in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen.

(4) Für Hochschulen, Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Schulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden.“

Kostenstruktur:

In ihrem Gesetzentwurf (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 BayTIFG-E) hat die SPD-Landtagsfraktion bestimmt, dass für die Auskunftserteilung Gebühren erhoben werden können. Gebühren dürfen allerdings nicht erhoben werden für die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang, die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort. Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass das Recht auf Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann.

Überprüfungsinstrumente: Die SPD-Landtagsfraktion hat in Art. 15 ihres BayTIFG-E wie folgt normiert:

„Art. 15 Widerspruch und Klage

1Gegen die Entscheidung, mit der der Antrag auf Informationszugang abgelehnt oder der beantragte Informationszugang beschränkt wurde, sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. 2Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde.“

Daneben bestimmt Art. 21 des Gesetzentwurfs, dass sich jeder an den Beauftragten für Transparenz und Informationsfreiheit wenden kann wenn er das Transparenzgebot oder sein Recht auf Informationszugang nach dem BayTIFG als verletzt ansieht.

Die Aufgabe des Beauftragten für Transparenz und Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in Bayern wahrgenommen.

Beantwortungsfristen:

Art. 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzentwurfs der SPD-Landtagsfraktion regelt, dass die auskunftspflichtige Stelle die beantragte Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich machen muss. Ist dies nicht möglich, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich zu informieren.

Proaktive Publikationspflichten:

Der von der SPD-Landtagsfraktion vorgelegte Gesetzentwurf schafft für jede natürliche und juristische Person des Privatrechts einen Rechtsanspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu Informationen des Staates und der unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und der von ihnen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organe und Einrichtungen; die Information wird auf Antrag von der Behörde, bei der sie erwachsen ist, erteilt. Zusätzlich wird für die staatlichen und kommunalen Behörden in Bayern ein generelles Transparenzgebot eingeführt. Das Transparenzgebot verpflichtet sie, amtliche Informationen grundsätzlich zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck werden Informationsregister geschaffen, in denen die veröffentlichungspflichtigen Informationen der Behörden eingestellt werden. Alle Informationen, zu denen Zugang auf Antrag gewährt werden, sind zugleich veröffentlichungspflichtige Informationen und auf alle veröffentlichungspflichtigen Informationen besteht, auf Antrag, auch ein Anspruch auf Informationszugang.

Freie Wähler Die FREIEN WÄHLER beabsichtigen in der kommenden Legislaturperiode ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz zu verabschieden. Der bereits im Jahr 2010 eingebrachte Gesetzentwurf der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion (Drucksache 16/3679, https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/Vorgangsmappe?wp=16&typ=V&drsnr=3679&intranet=#pagemode=bookmarks) wird hierfür als Grundlage dienen.
Bündnis 90/Die Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat in einem Online-Beteiligungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern den Entwurf für eine bayerisches Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild entwickelt (siehe Frage 1) und 26. Juni 2013 eingebracht (Drucksachennummer 16/17522, Abkürzung BayVwÖffG-E)

Zu den konkreten Ausgestaltungen:

a) Eine Informationspflicht besteht demnach nicht (Art. 3 BayVwÖffG-E) für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der Innenrevisionen, für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen, für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen, für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung; Bei aller Notwendigkeit für den Zugang zu Informationen der Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger müssen personenbezogene Daten geschützt werden. Darüber hinaus sollen Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden von der Informationspflicht ausgenommen werden. Hier soll sich eine unabhängige Justiz eigene Regelungen geben. Auch öffentliche Belange sollen ausgenommen werden um den grundgesetzlich geschützten Kernbereich der exekutiven Eigenständigkeit zu schützen, die innere Sicherheit oder laufende Gerichts- oder Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden. Genauso sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgenommen werden, um wirtschaftlichen Schaden für die Beteiligten zu verhindern.

b) Die Kosten für den Informationszugang sollen lediglich verhältnismäßig erhoben werden, um einerseits den anfallenden Verwaltungskosten, andererseits aber auch dem Informationsinteresse des Einzelnen gerecht zu werden. Nach Art. 12 Abs. 4 BayVwÖffG-E können für Amtshandlungen nach dem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben werden. Dies gilt jedoch nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Über die voraussichtliche Höhe der Gebühren ist die antragstellende Person vorab zu informieren. Zudem darf die Bereitstellung von Informationen nicht an im Voraus zu zahlende Gebühren gebunden sein.

c) Im Falle einer Antragsablehnung sieht unser Gesetzentwurf vor, dass die antragstellende Person spätestens aber innerhalb eines Monats einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung erhält (Art. 12 Abs. 2 BayVwÖffG-E). Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen sich an die oder den Beauftragte oder Beauftragten für die Informationsfreiheit zu wenden, wenn man das eigene Recht auf Informationszugang als verletzt ansieht (Art. 13 Abs. 1 BayVwÖffG-E).

d) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde, in der gewünschten Form zugänglich. Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten (Art. 12 Abs. 1 und 3 BayVwÖffG-E).

e) Es wird ein zentrales Informationsregister eingerichtet, um den Zugang zu Veröffentlichungen aller informationspflichtigen Stellen in Bayern zu erleichtern.

FDP Wir wollen ein Informationsfreiheitsgesetz für Bayern. Hierbei handelt es sich um eine bürgerrechtliche Forderung, die zu einem Mehrgewinn bei Demokratie und Transparenz führt und die Akzeptanz staatlichen Handelns stärkt. Die Forderung nach einem Bayerischen Informationsfreiheitsgesetz findet sich im Landtagswahlprogramm der FDP-Bayern (Quelle: http://www.fdp-bayern.de/files/86/LTW_Programm_final.pdf#page=44, S.44, vorletzter Punkt) und wird Eingang in die nach der Wahl zu führenden Koalitionsverhandlungen finden. Unser Ziel ist die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes alsbald in der neuen Legislaturperiode. Wir setzen uns so dafür ein, den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen bei der Staatsverwaltung auch ohne Betroffenheit und erleichtert Einsicht in Vorgänge, Akten und Unterlagen zu nehmen. Pauschale Ausnahmen müssen auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Bei Einrichtungen kommen Ausnahmen nur in Betracht, wenn keine öffentlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Inhaltlich sind Ausnahmen von der Informationsfreiheit bei zwingenden Gründen des Daten- oder Drittschutzes oder geheimen Informationen angezeigt. Der Informationsfreiheitsanspruch soll nur vorhandene amtliche Informationen betreffen. Hinsichtlich der Kostenstruktur bei der Beantwortung von Anfragen soll das IFG eine Verordnungsermächtigung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen beinhalten. Grundsätzliche wollen wir weitestgehende Kostenfreiheit, aber im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Steuergeldern schließen eine Kostenbeteiligung nicht aus. Gegen ablehnende Entscheidungen müssen Rechtsmittel bis hin zur gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung gestellt werden. Die Information sind dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. Ein proaktive Veröffentlichungspflicht durch ein Transparenzregister ist vorgesehen.
Die Linke Ja. Wir setzen uns für einen freien Zugang zu Information aus dem öffentlichen Sektor für alle Menschen ein. Mit Steuergeldern finanzierte öffentliche Daten sind – sofern sie keine Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen – kostenfrei und proaktiv online zu veröffentlichen. Datenbestände der öffentlichen Verwaltung, die zur Weiterverwendung freigegeben sind, sollen schnell sichtbar und einfach nutzbar sein. Wichtig ist für uns auch, einen einheitlichen maschinenlesbaren Standard und die Lizenzfreiheit der Datensätze zu gewährleisten.
Piratenpartei Wir werden uns im Landtag für ein Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild einsetzen. Dieses Transparenzgesetz muss sicherstellen, dass in Bayern eine zentrale Anlaufstelle für behördliche Informationen vorhanden ist, in dem auch die veröffentlichungspflichtigen Dokumente der Bezirke und der Kommunen gefunden werden können. Grundsätzlich gilt, dass alle Informationen in dokumentierten, freien, strukturierten und maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung gestellt werden müssen. Lizenzkosten dürfen bei der Weiterverwendung von Daten nicht anfallen. Verträge des Landes Bayern und seiner Ministerien müssen veröffentlicht werden, wenn die Vertragsgegenstände aller Verträge in einem Kalenderjahr mit einem Vertragspartner 100.000 Euro übersteigen. Dies gilt auch für alle juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge übernehmen. In kleinen Kommunen soll die Summe angemessen abgesenkt werden. Darüber hinaus wollen wir in Bayern einen Informationsfreiheitsbeauftragten analog zum Datenschutzbeauftraten einsetzen. Er soll Hinweisen zu Verstößen gegen das Transparenzgesetz nachgehen und alle Institutionen beraten, die zur Informationsfreiheit verpflichtet sind.
REP Ein IFG für Bayern ist überfällig. Die konkrete Formulierung eines Gesetzentwurfes sprengt den Rahmen von Wahlprüfsteinen.

a. Der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, behördlichen Entscheidungsprozessen und personenbezogener Daten muß sichergestellt sein, b. Die Gebührensätze sind durch eine Rechtsverordnung festzulegen. c. Die Verfahrensregelungen können an die bereits bestehenden IFGs angelehnt werden. Hier muß das Rad nicht neu erfunden werden. d. Die Fristen müssen angemessen sein, dürfen aber nicht dazu führen, daß weitere Stellen in der Landesverwaltung geschaffen werden müssen.

ÖDP Ja, die konkrete Ausgestaltung würden wir aber in enger Zusammenarbeit und Absprache mit der Verwaltung festlegen. Wichtig ist, dass die Informationen mit möglichst wenig Hürden und so schnell wie möglich eingesehen werden können.
Frage 8: Konkret: Wird ein bayerisches Informationsfreiheits-, bzw. Transparenzgesetz unter ihrer Mitwirkung eine Klarstellung enthalten, die analog zum §10 Abs. 3 Hamburger Transparenzgesetz die Nachnutzungsrechte von freigegebenen Informationen für jedermann gewährleistet?
CSU Wir möchten, dass Daten für alle interessierten Nutzer im Rahmen der genannten Grenzen (siehe Frage 7) frei zugänglich sind und möglichst ohne Einschränkungen weiterverwendet werden können. Details zur Weiterverwendung der Datensätze sind in den jeweils angegebenen Nutzungsbedingungen der Websites geregelt (siehe Frage 10).
SPD Die SPD-­‐Landtagsfraktion hat in ihrem Gesetzentwurf eine § 10 Abs. 3 HmbTG entsprechende Regelung aufgenommen. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayTIFG-­‐E normiert, dass die Nutzung, Weitergabe und Verbreitung der veröffentlichten Informationen frei ist, sofern nichts anderes bestimmt ist. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 normiert, dass Nutzungsrechte bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen sind, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwertung und Verbreitung entgegenstehen können.
Freie Wähler Eine Klausel zur Regelung der Nachnutzungsrechte für freigegebene Informationen erscheint uns diskussionswürdig, wenngleich höherrangiges Recht wie Datenschutz und Persönlichkeitsrechte hierbei berücksichtigt werden muss.
Bündnis 90/Die Grünen Die Nutzungsrechte sind in Art. 9 Abs. 5 unseres Gesetzentwurfs klar geregelt. So wird die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung von Informationen generell freigeben, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das muss auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Informationspflichtigen Stellen einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen, gelten. Die Nutzungsrechte sind entsprechend vertraglich abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können.
FDP Nachnutzungsrechte von freigegebenen Informationen sollen für jedermann gewährleistet sein, sofern durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt wird.
Die Linke Ja, wichtig für uns ist allerdings: Öffentliche Daten müssen öffentlich bleiben. Veröffentlichten Daten dürfen also nicht durch Eigentumsrechte Dritter an Datenbanken oder Digitalisaten privatisiert werden.
Piratenpartei Ja, die Piraten haben einen Vorschlag für ein konkretes Gesetz entsprechend dem Hamburger Vorbild vorgelegt: https://wiki.piratenpartei.de/BY:Positionspapiere/POS-083
REP In der von Hamburg vorgeschlagenen Weise sicher nicht.
ÖDP Ja, hierfür werden wir uns einsetzen.

V Arbeit mit Werken unter Freier Lizenz

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Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken können diese unter einem Lizenzmodell verfügbar machen, das Dritten die Nachnutzung zeitlich und räumlich unbeschränkt zu beliebigen Zwecken ermöglicht. Wenn die Rechteinhaberin das Land Bayern ist, ist eine Freigabe von geschützten Inhalten grundsätzlich auch ohne Änderung des Landesrechts möglich. Zusätzlich kann bei künftigen Inhalteerstellungen eine Freigabe der Inhalte von Tag 1 an beschlossen werden.

Frage 9: Konkret: Wird sich eine Landesregierung unter Ihrer Beteiligung am Modellversuch des Landes Nordrhein-Westfalen zur Schaffung von Lehr-und Lernmitteln für Schulen unter freien Lizenzen beteiligen, um auch solche Inhalte für das Land Bayern verfügbar zu machen?
CSU Mit der Initiative „Digitales Lernen Bayern“ stellt sich die Bayerische Staatsregierung auf die Anforderungen der Informations- und Mediengesellschaft des 21. Jahrhunderts ein und trägt aktiv zur Sicherung der Zukunftschancen von Kindern und Jugendlichen bei. Inwiefern der Einsatz von Lehr- und Lernmitteln unter Freien Lizenzen sinnvoll sind, wird zu prüfen sein.
SPD Eine SPD-geführte Staatsregierung in Bayern wird eine Machbarkeitsstudie für digitale Lernmittelfreiheit (Open Educational Ressources) in Auftrag geben. Grundsätzlich soll öffentlich finanziertes Wissen barrierefrei zugänglich sein. Wir werden OpenAccess wissenschaftlicher Texte im Netz systematisch fördern und streben ein Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Autoren an, die ihre Beiträge neben der Verlagspublikation zum Beispiel auf Hochschulseiten zugänglich machen wollen.
Freie Wähler Modellversuchen zur Schaffung von Lehr- und Lernmitteln für Schulen unter freien Lizenzen stehen wir grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Jedoch muss gewährleistet sein, dass diese qualitativ herkömmlichen Lehr- und Lernmittel in nichts nachstehen.
Bündnis 90/Die Grünen Ja.
FDP Wir Liberale stehen Freien Lizenzen durchaus wohlwollend gegenüber, allerdings immer unter der Prämisse, dass das Urheberrecht gewahrt wird. Deshalb ist der Modellversuch des Landes Nordrhein-Westfalen ein Weg, um mehr Erkenntnisse zu erzielen. Wir wollen auf Basis der evaluierten Ergebnisse entscheiden, ob der von Nordrhein-Westfalen eingeschlagene Weg auch für Bayern zukunftsweisend sein kann. Klar ist in jedem Fall, dass die FDP in Bayern mehr digitalen Unterricht an den Schulen will; denn der verantwortungsbewusste, reflektierte und effektive Umgang mit Medien gilt heute neben Lesen, Schreiben und Rechnen als vierte Kulturtechnik. Die Schulen haben dementsprechend die Aufgabe, die Medienkompetenz der Schülerinnen und Schüler besonders zu fördern. Mit der Initiative „Digitales Lernen Bayern“ stellt sich die Bayerische Staatsregierung aus CSU und FDP auf die Anforderungen der Informations- und Mediengesellschaft des 21. Jahrhunderts ein. Dazu haben wir pädagogische Angebote für digitales Lehren und Lernen im Internet entwickelt: Mit dem Projekt „mebis – Landesmedienzentrum Bayern“ wurden eine Mediathek, eine Lernplattform und ein Dachportal aufgebaut, um die Medienkompetenz von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern zu erhöhen. Durch die zentrale Bereitstellung von urheberrechtskonformen digitalen Medien und Lerninhalten wird deren Nutzung deutlich vereinfacht. Im Rahmen des Projektes „Referenzschule für Medienbildung“ soll zudem bis 2016 sukzessive ein Netzwerk von insgesamt ca. 150 Referenzschulen aller Schularten aufgebaut werden. Der Status „Referenzschule für Medienbildung“ wird Schulen verliehen, die einen nachhaltigen Qualitätsentwicklungsprozess im Medienbereich in Gang gesetzt bzw. weitergeführt und diesen Prozess in einem Medienentwicklungsplan transparent dokumentiert haben. Wir fordern in unserem Wahlprogramm, dass die vom FDP-geführten Wirtschaftsministerium angestoßene Gesamtstrategie „IT-gestützter Unterricht“ zügig vorangetrieben wird. Bayerns Schulen brauchen eine zukunftsorientierte, effiziente und bayernweite nutzbare IT-Infrastruktur, damit IT-gestützter Unterricht ein Erfolg werden kann. Voraussetzung ist auch eine entsprechende Ausstattung in den Schulen.
Die Linke Ja. Wir wollen offene Schulbücher für Bayerns Schulen. Modellversuche, aber auch Projekte von ehrenamtlichen Lehrerinnen und Lehrern und anderen, die zur Entwicklung und Verbreitung von Lehr- und Lernmitteln unter freien Lizenzen führen, sind zu fördern.
Piratenpartei Ob wir uns an dem Modellversuch in Nordrhein-Westfalen beteiligen, hängt von den Details ab, stehen dem jedoch grundsätzlich offen gegenüber. Wir sind der Überzeugung, dass alle Lehr- und Lernmaterialen frei und offen sein sollten, sodass sie beliebig vervielfältigt, den jeweiligen Bedürfnissen angepasst und weiterentwickelt werden können. Dies möchten wir durch eine offene, freie Bildungsplattform fördern, auf der auch alle staatlich finanzierten Bildungsmaterialen veröffentlicht werden. Dies betrifft insbesondere auch die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Publikationen in Open-Access-Journalen. In Zukunft sollen deshalb sämtliche Lehr- und Lernmittel, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, als Open-Educational-Ressourcen (OER) bereitgestellt werden. Alle öffentlichen Bildungseinrichtungen sollen ihren Bildungsauftrag durch den ausschließlichen Einsatz von OER erfüllen können. Das Land Bayern soll dafür sorgen, dass eine freie, offene digitale Bildungsplattform bereitgestellt wird, auf der OER gefunden, geordnet, individuell abgerufen, veröffentlicht, ausgetauscht, kommentiert und gemeinsam verbessert werden können.
REP Nein. Das Ziel ist zwar richtig, der Weg aber ist falsch (s.o.).
ÖDP Ja.


Frage 10: Konkret: Befürworten Sie die Freigabe von Luftbildern und Orthofotos der Bayerischen Landesvermessung unter Lizenzen, die jedermann die freie Nachnutzung dieser Inhalte ermöglicht? Welches konkrete Lizenzmodell bevorzugen Sie?
CSU Die Nachnutzung betreffend gibt es klare Nutzungsbedingungen, die leicht verständlich und gut auffindbar auf den betreffenden Seiten, beispielsweise auf der Website des „Bayern Atlas“ oder dem Geoportal der Bayerischen Staatsregierung, zu finden sind. Diese Regelung halten wir zum momentanen Zeitpunkt für sinnvoll und praktikabel.
SPD Der Gesetzentwurf der SPD-­‐Landtagsfraktion für ein Bayerisches Informationsfreiheits-­‐ und Transparenzgesetz (BayTIFG, Art. 5) sieht vor, dass Geodaten grundsätzlich veröffentlichungspflichtig, also offen zugänglich sind, es sei denn, geltende Datenschutzbestimmungen stehen dem entgegen. Zu prüfen ist, in welchem Umfang auf Bundesebene das Geodatenzugangsgesetz und auf bayerischer Ebene insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz präzisiert werden müssen.
Freie Wähler Wir FREIEN WÄHLER befürworten die Freigabe von Luftbildern und Orthofotos der Bayerischen Landesvermessung zur allgemeinen freien Nachnutzung. Eine Creative Commons CC-BY-Lizenz können wir uns hierfür vorstellen.
Bündnis 90/Die Grünen Wir Grüne fordern einen freien Zugang zu publizierten Ergebnissen und Daten durch Steuergelder geförderter Forschung, die Möglichkeit der freien Nachnutzung und eine Verbesserung der Zugangsbedingungen für Schulen, Bibliotheken, Archive und andere Bildungseinrichtungen. Dies gilt auch für die umfassende Freigabe von Luftbildern und Orthofotos der Bayerischen Landesvermessung.
FDP Die Freigabe von Luftbildern und Orthofotos der bayerischen Landesvermessung unter freier Lizenz befürworten wir. Eine Präferenz für ein bestimmtes Lizenzmodell besteht nicht, um kostensparende und effiziente Lösungen nicht einzuengen.
Die Linke Ja, da es sich bei Luftbilddaten und Abbildern der Erdoberfläche um Sammlungen von mit öffentlichen Geldern erstellten Informationen handelt, ist nicht einsehbar, weshalb diese Daten – unter Bewahrung gegebenenfalls vorhandener Persönlichkeitsrechte – nicht öffentlich zugänglich und verarbeitbar sein sollen. Das bevorzugte Lizenzmodell ist in diesem Fall: Namensnennung, Bearbeitung erlaubt, Veränderung der Lizenzform verboten, kommerzielle Nachnutzung erlaubt CC BY-SA 3.0.
Piratenpartei Ja, eine freie Nutzung für jedermann streben wir an. Als Lizenzmodell ist eine Creative-Commons-Lizenz möglich (CC-BY 3.0). Alternativ ist zu prüfen ob analog zum Lizenzmodell der Regierung des Vereinigten Königreichs eine CC-kompatible "Open Government Lizenz" ein sinnvoll für deutsche Open-Data-Portale ist.
REP Diese Frage wurde bereits unter Ziff. 3 angesprochen: Eine Freie Nachnutzung für jedermann im Rahmen von CC-Lizenzen muß die kommerzielle Verwertung ausschließen.
ÖDP Ja, wir befürworten dies.